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Gesonderte Feststellung von Einkünften einer atypisch stillen Gesellschaft
Im Beschluss vom - IV B 42/02 (n. v.) führt der BFH aus, dass bei summarischer Prüfung in einem Fall, in welchem sich Beteiligte an einer AG nach dem Vertrag jeweils einzeln als stille Gesellschafter am gesamten Betrieb des Inhabers des Handelsgeschäfts und nicht nur an einzelnen Betriebszweigen oder Geschäftsbereichen beteiligt haben, nicht zu folgern ist, dass deshalb mehrere gesonderte Feststellungen durchzuführen sind, wenn eine Verteilung des gesamten Gesellschaftsgewinns im Verhältnis der Kapitalanteile bzw. Einlagen aller Gesellschafter vorgesehen ist. Bei einer solchen Vertragsgestaltung lägen nicht nur gemeinschaftliche Einkünfte der am jeweiligen stillen Gesellschaftsverhältnis beteiligten Personen vor, sondern gemeinschaftliche Einkünfte aller Gesellscha...