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Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Bergschaden
Ein an einem Betriebsgebäude eingetretener Bergschaden beruht gem. rkr. (EFG 2002 S. 1288) jedenfalls dann auf höherer Gewalt und berechtigt deshalb zur Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung (RfE) in Höhe der erhaltenen und erst im Folgejahr für Reparaturen verbrauchten Entschädigung, wenn der Schadeneintritt für den Stpfl. aufgrund der Erfüllung der Auflagen des Bergwerksunternehmens bei der Errichtung des baurechtlich zugelassenen Gebäudes werder vorhersehbar noch anwendbar war (Bezug: R 35 Abs. 10 EStR 1993).▶VT 2/03
▶Praxishinweise: (1) Die Entscheidung des FG gibt Anlass, sich mit den Voraussetzungen für die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung zu beschäftigen. Die Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 35 Abs. 4 EStR), mit de...