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Empfängerbenennung bei Zahlungen an ausländische Domizilgesellschaften
Die nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 gebotene Empfängerbenennung erfolgt gem. (n. v.) nach ständiger Rechtsprechung des BFH bei Zahlungen an ausländische Domizilgesellschaften nicht immer schon dadurch, dass die betreffende Gesellschaft als Zahlungsempfängerin angegeben wird. Vielmehr kann es nach Sinn und Zweck des § 160 AO 1977 in Fällen dieser Art erforderlich sein, (auch) diejenige Person zu benennen, die wirtschaftlich hinter der Domizilgesellschaft steht und an die die Gesellschaft die geleistete Zahlung weitergeleitet hat (Bezug: § 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977).
Praxishinweise: Im Streitfall war die Zahlungsempfängerin eine ausländische Gesellschaft ohne erkennbare eigene wirtschaftliche Betätigung, die die von der Kl. mit den geltend gemachten Betriebsausgaben bezahlten Vermittlungsl...