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Umsatzsteuer | Selbständige Unternehmer in einer zusammen agierenden Gruppe
Ein Zusammenschluss natürlicher Personen erbringt gem. (n. v.) regelmäßig nur dann als selbständiger Unternehmer Leistungen gegen Entgelt, wenn dem Leistungsempfänger diese Personenmehrheit als Schuldner der vereinbarten Leistung und Gläubiger des vereinbarten Entgelts gegenübersteht. Grundsätzlich ist auf die zivilrechtlichen Vereinbarungen abzustellen (Bezug: § 2 Abs. 1 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Praxishinweise: Der BFH hatte in einem Fall zu entscheiden, in welchem die gem. Vereinbarung selbständig tätig werdenden Mitglieder eines Tankreinigungstrupps stets in Zweiergruppen auftraten. Das FG vertrat unter den gegebenen Umständen die Auffassung, dass höchstens diese Zweiergruppen jeweils als Unternehmer angesehen werden konnten, nicht jedoch jeder a...