OFD Frankfurt am Main - S 2285 A - 6 - St II 2.06

Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende nach § 33a EStG

Bezug:

Unterhaltsleistungen der Eltern an ihr Wehr- oder Zivildienst leistendes Kind sind stets dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG abzugsfähig, da für die Zeit des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht (§ 32 Abs. 4 EStG i.V.m. § 63 Abs. 1 EStG). Eine Ausnahme gilt jedoch für die Fälle, in denen ein Kind neben dem Zivildienst ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreibt. Da es hier gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet wird, haben die Eltern einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld (vgl. , BStBl 2002 II S. 807).

Allerdings entfällt der Anspruch auf einen Kinderfreibetrag bzw. auf Kindergeld nur für die Monate, in denen die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben (Monatsprinzip; § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG). Dabei ist zu beachten, dass der Wehrdienst immer am Ersten eines Monats beginnt, auch wenn der Dienst erst später (am ersten Werktag) angetreten wird. Der Zivildienst beginnt dagegen erst an dem Tag, an dem der Dienst aufgenommen wird; so dass das Kind ggf. in diesem Monat noch berücksichtigt werden kann (vgl. BStBl 1998 I S. 386).

Beispiel:

Der 18-jährige S macht am sein Abitur.

  1. Ab dem (Montag) leistet er den gesetzlichen Wehrdienst ab, um unmittelbar danach mit dem Studium zu beginnen.

  2. Bevor er mit dem Studium beginnt, leistet er seinen Zivildienst ab, den er am aufnimmt.

Lösung a)


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Januar bis Mai 2002:
S wird für einen Beruf ausgebildet und ist daher steuerlich als Kind zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).
 
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrages bzw. von Kindergeld sind erfüllt.
Juni bis August 2002:
Bis zum Beginn des Wehrdienstes befindet sich S in einer Übergangszeit i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG.
 
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrages bzw. von Kindergeld sind erfüllt.
September bis Dezember 2002:
S leistet ab dem (Sonntag) seinen gesetzlichen Wehrdienst ab. Dies gilt unbeschadet dessen, dass der Wehrdienst tatsächlich erst am ersten Werktag im September begonnen werden kann. Somit sind an keinem Tag der Monate September bis Dezember 2002 die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung eines Kinderfreibetrages bzw. von Kindergeld erfüllt.

Lösung b)


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Januar bis Mai 2002:
S wird für einen Beruf ausgebildet und ist daher steuerlich als Kind zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).
 
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrages bzw. von Kindergeld sind erfüllt.
Juni bis September 2002:
Bis zum Beginn des Zivildienstes befindet sich S in einer Übergangszeit i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG.
 
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrages bzw. von Kindergeld sind – auch im September (1 Tag) – erfüllt.
Oktober bis Dezember 2002:
In diesen Monaten erfüllt S an keinem Tag eine der Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG, so dass weder ein Kinderfreibetrag noch Kindergeld zu gewähren ist.

In den Monaten, in denen kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld bestanden hat, können Unterhaltsleistungen im Rahmen des § 33a EStG bis zu den in § 33a Abs. 1 S. 1 EStG genannten Jahreshöchstbeträgen (2003: 7.188 €; 2004: 7.680 €; 2005: 7.680 €) als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Der Höchstbetrag wird jedoch um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, gemindert, soweit sie den in § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG genannten Grenzbetrag (ab 2002: 624 €) übersteigen.

1. Eigene Bezüge eines Wehrdienstleistenden

Zu den anrechenbaren Bezügen eines Wehrdienstleistenden gehören insbesondere die

  • Geldleistungen nach § 2 Wehrsoldgesetz (vgl. H 190 < Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge > EStH 2002).

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    Wehrsoldgruppe
    Dienstgrad
    Wehrsoldtagessatz
    ab /DM
    ab /€
    1
    Grenadier
    14,50
    7,41
    2
    Gefreiter
    16,00
    8,18
    3
    Obergefreiter
    17,50
    8,95
    4
    Hauptgefreiter
    19,00
    9,71
    5
    Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Stabsunteroffizier, Fahnenjunker
    22,00
    11,25
    6
    Feldwebel, Fähnrich, Oberfeldwebel
    23,00
    11,76
    7
    Hauptfeldwebel, Oberfähnrich, Stabsfeldwebel, Oberstabsfeldwebel, Leutnant
    24,00
    12,27
    8
    Oberleutnant
    25,00
    12,78
    9
    Hauptmann
    26,00
    13,29
    10
    Stabshauptmann, Major, Stabsarzt
    27,00
    13,80
    11
    Oberstleutnant, Oberstabsarzt, Oberfeldarzt
    28,00
    14,32
    12
    Oberst, Oberstarzt
    29,00
    14,83
    13
    General
    31,00
    15,85

    Bei freiwilliger Wehrdienstverlängerung werden zusätzlich ab dem zehnten Dienstmonat 20,45 €/Tag, ab dem dreizehnten Dienstmonat 22,50 €/Tag und ab dem neunzehnten Dienstmonat 24,54 €/Tag gezahlt (vgl. § 8c Abs. 2 Wehrsoldgesetz, BGBl 2002 I S. 1519).

  • Weihnachtsgeld nach § 7 Wehrsoldgesetz (vgl. H 190 < Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge > EStH 2002).

    Die besondere Zuwendung wird im Dezember gezahlt und beträgt bei Ableistung des neunmonatigen Grundwehrdienstes 172,56 €.

  • Mobilitätszuschlag nach § 8d Wehrsoldgesetz

    Dieser wird Soldaten gezahlt, die Grundwehrdienst leisten und deren Standort mehr als 30 km von ihrem Wohnort entfernt ist. Er beträgt

    vom bis bei einer einfachen Entfernung

    • von mehr als 30 km bis 50 km 0,51 € täglich

    • von mehr als 50 km bis 100 km 1,53 € täglich

    • von mehr als 100 km 3,07 € täglich

    ab

    • 0,51 € je Entfernungskilometer und Monat, höchstens jedoch 204 €

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Fundstelle(n):
ZAAAB-63654