Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zu Zweifelsfragen bei der Besteuerung von Bonusaktien
– Zugleich Anmerkungen zum –
Nach dem Urteil vom führt der Erhalt der Bonusaktien zu Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Für die Beurteilung, ob Leistungen Dritter als Kapitaleinnahmen zu qualifizieren sind, ist ebenfalls das Veranlassungsprinzip maßgeblich.
Zuflusszeitpunkt sowie Höhe der Kapitaleinnahmen sollen nach den Verhältnissen des einzelnen Aktionärs zu bestimmen sein, wobei der niedrigste Kurswert der Bonusaktien an einer deutschen Börse am Tag der Depoteinbuchung maßgeblich sei.
I. Problemstellung
Im Zuge des ersten Börsengangs der Deutschen Telekom AG (DT-AG) im Jahre 1996 wurde den privaten Anlegern zum ersten Mal der Erhalt von Bonusaktien in Aussicht gestellt, sofern sie die zugeteilten Wertpapiere bis zum Ablauf einer bestimmten Haltefrist (bis ) ununterbrochen in ihren Depots halten. Damit stellte sich schon kurz darauf die Frage nach der steuerrechtlichen Behandlung dieser Treueaktien, die nicht zuletzt aufgrund zweier weiterer Teilemissionen der DT-AG sowie des Börsengangs der Deutschen Post AG nach dem gleichen Muster zunehmend an Bedeutung gewann. Die Thematik gab Anlass zu kontroversen Diskussionen sowohl im Hinblick auf die Best...