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Gewerblicher Grundstückshandel: Vorliegen eines selbständigen Objekts
Bei der Anwendung der Grundsätze über die sog. Drei-Objekt-Grenze sind aneinander grenzende, rechtlich selbständige Mehrfamilienhausgrundstücke grundsätzlich jeweils gesonderte wirtschaftliche Einheiten (vgl. § 2 Abs. 1 BewG), die auch durch eine Vereinigung/Zuschreibung nach § 890 BGB, §§ 3 ff. GBO nicht zu einem einzigen Objekt („Häuserzeile”) werden können (Bezug: § 15 Abs. 2 EStG; §§ 2 Abs. 1, 93 BewG; § 2 Abs. 1 GewStG; § 890 BGB; §§ 3 ff. GBO).▶VT 930/03
▶Praxishinweise: Der BFH bleibt dabei, dass bei der Prüfung einer Nachhaltigkeit der Tätigkeit die Drei-Objekt-Grenze ein geeignetes Mittel ist. „Objekt” ist dabei jedes selbständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt; eine Zusammenfassung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten (z. B. Häuserzeile, Straßenabschnitt, Straßenzug, Gebäudekomplex, Ensemble) kommt nicht in Betracht. Die rechtliche Selbständigkeit kann ...