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Haftung einer Holding für Werbemaßnahmen eines einzelnen Konzern-Unternehmens
Ein Holding-Unternehmen haftet gem. (BB 2002 S. 1288) nur dann für Werbemaßnahmen eines einzelnen Konzern-Unternehmens, wenn es seinen beherrschenden Einfluss tatsächlich auf dem Gebiet der Werbung einzelner Konzern-Unternehmen allgemein oder wenigstens im konkreten Fall ausübt (Bezug: § 13 Abs. 4 UWG).