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Personalberater als Gewerbetreibender
Wird ein als Personalberater tätiger Diplom-Kaufmann dafür honoriert, dass er seinen Auftraggebern von ihm ausgesuchte Kandidaten für eine zu besetzende Stelle vermittelt, übt er insoweit eine gewerbliche und nicht eine freiberufliche Tätigkeit aus.
§ 15, § 18 EStG; § 2 Abs. 1 GewStG
Praxishinweise: Im Streitfall verfügte der Kl. zwar über eine entsprechende Ausbildung als „Freiberufler”, doch war die von ihm tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mit der eines beratenden Betriebswirts auf dem Gebiet des Personalwesens vergleichbar. Während die Personalberatung gegen entsprechendes Honorar als freiberuflich zu qualifizieren ist, wird bei einer Personalvermittlung (= Auswahl und Präsentation geeigneter Kandidaten) nur der Erfolg der erbrachten Leistung vergütet. Es handelt sich letztlic...