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Kammerbeitrag einer Steuerberatungsgesellschaft
Die parallele Beitragspflichtigkeit zum Kammerbeitrag sowohl von Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH als auch ihrer Geschäftsführer begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG widersprechende Ungleichbehandlung kann nicht darin gesehen werden, dass bei der Ausübung anderer freier Berufe wie etwa bei Anwaltssozietäten oder einer Rechtsanwalts-GmbH vergleichbare Beitragspflichten nicht bestehen mögen (VG Lüneburg, Urteil vom - 5 A 43/02, DStRE 2004 S. 607).▶VT 862/04