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Gemeinschaftsrechtliche Auswirkungen auf Gebühren der Anwaltsnotare
Die von einem Anwaltsnotar auf der Grundlage von § 47 KostO berechnete Gebühr für die notariellen Beurkundungen von Kapitalerhöhungsbeschlüssen einer Kapitalgesellschaft ist nach Auffassung des ) nicht als Steuererhebung i. S. der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom („Gesellschaftsteuer- Richtlinie”) anzusehen. Den Anwaltsnotar trifft keine Pflicht, auf die möglicherweise kostengünstige Tätigkeit eines staatlich angestellten Notars hinzuweisen.
Praxishinweise: Mit Spannung war die erste Entscheidung eines deutschen Gerichts zu Notargebühren nach der Entscheidung des , DB 2002 S. 834 = StuB 2002 S. 520, mit Anm. Schmittmann) zu den Gebühren des badischen Amtsnotariats erwartet wo...