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Vorliegen einer Sanierungsabsicht
Von der Sanierungsabsicht aller auf Forderungen verzichtender Gläubiger ist auszugehen, wenn unter ihrer Mitwirkung ein Plan zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens aufgestellt wird, der sich über einen längeren (auch über ein Wirtschaftsjahr hinausgehenden) Zeitraum erstreckt, innerhalb dessen die Gläubiger schrittweise auf Forderungen verzichten sollen (Bezug: § 3 Nr. 66 EStG a. F.).▶VT 1007/03
▶Praxishinweise: Die Vorschrift über die Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns (§ 3 Nr. 66 EStG a. F.) ist seit dem im EStG ersatzlos weggefallen. Gleichwohl hat die Entscheidung Bedeutung über diesen Stichtag hinaus. Die ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen (volle Steuerpflicht) kann nämlich nun nach dem (BStBl I S. 240 =