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„Erweiterte” Verlustverrechnung
Das Niedersächsische (Beschwerde zugelassen) in einem Eilverfahren (AdV) entschieden, dass über den Wortlaut des EStG hinaus bei summarischer Prüfung Verluste unbeschränkt mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten zu verrechnen sind, wenn es sich um Einkünfte aus derselben Quelle handelt. Hintergrund ist eine Gesetzesänderung aus dem Jahre 1999: Der Gesetzgeber hatte durch das StEntlG 1999/2000/2002 den Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkunftsarten des EStG im Rahmen der sog. „Mindestbesteuerung” (§ 2 Abs. 3 EStG) beschränkt. Im Streitfall war die Finanzbehörde der Auffassung, dass die Antragsteller Verluste aus dem Verkauf eines Aktienpakets eines einzelnen Unternehmens im Jahre 2000 – als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 17 EStG ) – ...