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Abfassung eines Gesellschaftsvertrags
Ein vertraglicher Schadenersatzanspruch des Mandanten wegen einer behaupteten Falschberatung eines StB ist nicht gegeben, wenn der StB mit der Beratung eine ihm nach dem RBerG nicht erlaubte Rechtsberatung übernommen hat (hier: Ausarbeitung gesellschaftsrechtlicher Verträge bzw. Erstellung eines Konzepts, wie die Einlagen der Gesellschafter zu erbringen sind). Ein derartiger Vertrag verstößt gegen ein gesetzliches Verbot und ist gem. § 134 BGB unwirksam. In einem solchen Fall kommt aber eine Haftung des StB aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit Art. 1 § 1 RBerG in Betracht (, GI 2004 S. 18).▶VT 603/04