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Gemeiner Wert börsennotierter Anteile
§ 11 Abs. 1 Satz 1 BewG schreibt den Ansatz börsennotierter Wertpapiere mit dem niedrigsten am Stichtag im Handel notierten Kurs verbindlich vor. Eine Ausnahme hiervon lässt § 11 Abs. 3 BewG nur zu, wenn der gemeine Wert einer Beteiligung unter den dort näher bezeichneten besonderen Umständen höher ist als die Summe der Kurswerte der einzelnen Wertpapiere. Unter Hinweis auf diese, dem Gesetz zu entnehmende Feststellung ließ der BFH in seinem Beschluss vom - II B 109/00 (BFH/NV 2002 S. 319) die Revision nicht zu.
Praxishinweise: Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass der im amtlichen Handel notierte Kurs der Wertpapiere als deren gemeiner Wert anzusehen sei. Diese Typisierung bei der Wertfindung solle dem steuerlichen Massenverfahren Rechnung tragen. Sie sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Abweichungen vom Ku...