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Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Verlustvortrags nicht ernstlich zweifelhaft
Gegen die in § 10d Abs. 2 i. V. mit § 2 Abs. 3 EStG angeordnete Beschränkung des Verlustvortrags bestehen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken (§ 2 Abs. 3, § 10d Abs. 2 EStG).▶NWB PAAAB-54889
▶Praxishinweise: Die Entscheidung ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) ergangen. Der BFH bleibt dabei, dass die Beschränkung (zeitliche Streckung) des Verlustabzugs keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BVerfG, wonach ein uneingeschränkter Verlustvortrag verfassungsrechtlich nicht garantiert ist.