Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Außerhäusliches Arbeitszimmer im Keller eines Mehrfamilienhauses
Werden im Keller eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Stpfl. gehören, als Arbeitszimmer genutzt, so kann es sich hierbei um ein „außerhäusliches” Arbeitszimmer handeln, das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fällt.▶VT 651/03
▶Hinweis: Zur neuen BFH-Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer vgl. ausführlich den Beitrag von Seifert in dieser Ausgabe ab S. 529.