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Vorliegen landwirtschaftlicher Nebenleistungen bei Dienstleistungen für andere Land- und Forstwirte
(1) Erbringt ein Landwirt mit Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens auch Dienstleistungen für andere Land- und Forstwirte, kann es sich um landwirtschaftliche Nebenleistungen handeln, wenn diese Wirtschaftsgüter auch für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sind. (2) Eine gewerbliche Tätigkeit ist aber anzunehmen, wenn der Umsatz aus den erbrachten Dienstleistungen nachhaltig ein Drittel des Gesamtumsatzes des Land- und Forstwirts oder die in R 135 Abs. 9 Satz 3 EStR genannte Grenze von 51 500 € (100 000 DM) übersteigt (Bezug: § 13 EStG; § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG).▶VT 389/04
▶Praxishinweise: Der BFH bestätigt die Verwaltungsauffassung, wonach die Ausübung einer an sich land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit ohne Bezug zum eigenen Betrieb dann zu keiner Umqualifizierung der Erlöse führt, wenn die ...