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Haftungsausschluss bei gemeinsamer Betriebsstätte
Ein Haftungsausschluss aufgrund einer Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII kommt nur in Betracht, wenn betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen vorliegen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Es reicht aus, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend erfolgt ().▶VT 591/03
▶Praxishinweise: Das BAG schließt sich mit der vorliegenden Entscheidung der vermittelnden Auslegung des Begriffs der gemeinsamen Betriebsstätte an, wie ihn der BGH in seiner Grundsatzentscheidung vom - VI ZR 67/00 (BGHZ 145 S. 331) geprägt hat (vgl. zuletzt BGHZ 148 S. 214).