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Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i. d. F. des StEntlG
Im Beschluss vom - X B 106/02 (n. v.) hält der BFH fest, dass die für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 geltende Regelung des § 34 EStG – zumindest in Bezug auf Veräußerungsgewinne, die nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung entstanden sind – nicht gegen Art. 3 i. V. mit Art. 20 GG verstößt.▶VT 501/03
▶Praxishinweise: Der BFH hatte über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden. Für die beiden Jahre 1999 und 2000 gilt die sog. Fünftel-Regelung. Die Antragsteller hatten Anteile an Kapitalgesellschaften im August 1999 veräußert (Vertrag mit sofortiger Wirkung). Zu diesem Zeitpunkt war die Neuregelung des § 34 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 bereits in Kraft getreten. Der Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile ist in dem Zeitpunkt entstanden, in dem...