Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine begünstigte Veräußerung des Geschäftswerts nach Erklärung der Betriebsaufgabe
Die Veräußerung des Geschäftswerts nach Erklärung der Betriebsaufgabe und anschließender Betriebsverpachtung im Ganzen führt zu nachträglichen, nicht nach den §§ 16 und 34 EStG steuerbegünstigten Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. von § 24 Nr. 2 i. V. mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
§ 16 Abs. 3, § 24 Nr. 2, § 34 EStG; § 175 AO 1977
Praxishinweise: Mit der Erklärung der Betriebsaufgabe werden die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens in das Privatvermögen überführt mit der Folge, dass die stillen Reserven aufzulösen sind. Ein originärer und auch ein derivativer Geschäftswert sind bei der Betriebsaufgabe aber nicht zu berücksichtigen, da sie von ihrer Natur her nicht geeignet sind, Privatvermögen zu werden. Der Geschäftswert bleibt als „Restbetriebsvermögen” bestehen und erst bei einer tatsächlichen Veräu...