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Unterstützungskasse: Keine Mittelverschaffung durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung
Eine Unterstützungskasse „verschafft” sich durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung nicht die Mittel für ihre Versorgungsleistungen, wenn sie die ihr zustehenden Rechte aus der Versicherung beleiht oder abtritt. Einer Beleihung steht die Inanspruchnahme von Vorauszahlungen gleich.
§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG
Praxishinweise: Im entschiedenen Fall war streitig, ob die Zahlungen des Trägerunternehmens (im Streitfall eine natürliche Person) an eine Versorgungskasse als Betriebsausgaben abzugs- S. 454fähig sind, wenn die Versorgungskasse die Versicherungsansprüche gegenüber der Rückdeckungsversicherung abtritt bzw. beleiht und dem Trägerunternehmen ihrerseits ein Darlehen gewährt. Der BFH lehnte einen Betriebsausgabenabzug ab, da durch die Darlehensgewährung die Mittel der Versorgungskasse nicht ...