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Keine Berücksichtigung der Verlustausgleichsbeschränkungen bei der Ermittlung der Tarifbegünstigung
Für die Berechnung der begünstigten ESt gem. § 34 Abs. 1 EStG in der seit 1999 geltenden Fassung sind die Verlustausgleichsbeschränkungen des § 2 Abs. 3 Sätze 3 ff. EStG nicht zu beachten. Es sind vorrangig die laufenden negativen Einkünfte mit den laufenden positiven Einkünften zu verrechnen; erst danach ist eine Verrechnung mit den begünstigten Einkünften vorzunehmen (Abweichung von R 197 Abs. 3 Satz 4 EStR 1999).▶VT 289/04
▶Praxishinweise: Die Fünftelregelung ist gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG auf alle außerordentlichen Einkünfte anzuwenden. Die außerordentlichen Einkünfte stellen – so der BFH – eine „besondere Abteilung” der Einkünfte dar und können deshalb auch nicht durch Verluste der gleichen Einkunftsart „aufgezehrt” werden. Dies ist auch vernünftig, da die Eigenschaft „außerordentliche Einkünfte” (§ 34 EStG) nicht im Wege ein...