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Auflösung der Ansparrücklage im Rahmen einer Einbringung tarifbegünstigt
Die Auflösung einer sog. Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns. Das gilt auch für den Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG (Bezug: § 7g Abs. 3, 5, § 34 EStG; §§ 20, 22 UmwStG).▶NWB CAAAB-42771
▶Praxishinweise: Bei der Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten handelt es sich um eine Veräußerung, und der Ansatz von Teilwerten für das eingebrachte Betriebsvermögen bedingt auch eine Auflösung der offenen Reserven (= Rücklagen). Die Auflösung der Rücklage stellt deshalb – ebenso wie die aufgedeckten stillen Reserven der übrigen Wirtschaftsgüter – einen tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn dar. Eine Zurechnung zum laufenden Gewinn käme nur dann in Betracht, wenn die Vorauss...