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Schutzwirkung für Dritte bei Beauftragung eines Sachverständigen durch Behörde
In die Schutzwirkung eines Vertrages, durch den eine Behörde im Rahmen der ihr im öffentlichen Interesse obliegenden Verwaltungsaufgaben einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, ist im Hinblick auf § 328 BGB nach der Rechtsprechung des [n. v.]) der von der durch das Gutachten vorbereiteten Verwaltungsentscheidung möglicherweise betroffene Dritte nicht ohne weiteres einbezogen.
Praxishinweise: (1) Wird ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, so ist er nicht allein als Auftragnehmer dem Auftraggeber verpflichtet, sondern unter bestimmten Umständen auch Dritten gegenüber, die sich auf die Richtigkeit des Gutachtens verlassen und davon Vermögensdispositionen abhängig machen,...