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Zeitliche Grenze für die Übertragung stiller Reserven
1. Das Wahlrecht auf Gewinnübertragung nach § 6c EStG kann bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden; seine Ausübung ist daher auch nach Ergehen eines Urteils in der Tatsacheninstanz bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zulässig.
2. Verfahrensrechtlich lässt sich dieses Wahlrecht mittels § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 in entsprechender Anwendung durchsetzen.
§ 6c EStG; § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977
Praxishinweise: Die Entscheidung hat Bedeutung für Stpfl. mit Einnahmen-Überschussrechnung. Für Stpfl., die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, ist das Bilanzänderungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zu beachten.