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Mischaufwendungen als voll abzugsfähige Betriebsausgaben
(1) Führen Bildungsaufwendungen sowohl zu privat als auch zu beruflich nutzbaren Erkenntnissen und Fähigkeiten, so kann ihnen gem. rkr. (EFG 2003 S. 1464) – selbst bei einem inhomogenen Teilnehmerkreis – die berufliche Veranlassung dann nicht versagt werden, wenn von der Zielsetzung vermittelten Wissens her offensichtlich ist, dass es für die tägliche Berufspraxis oder das berufliche Fortkommen des Stpfl. von wesentlicher Bedeutung und die private Anwendungsmöglichkeit nur eine zwangsläufige und untrennbare Folge der beruflich motivierten Bildungsmaßnahme ist. (2) Wird der Beruf teils selbständig, teils nichtselbständig ausgeübt, handelt es sich bei den Bildungsaufwendungen um in voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgaben, wenn die Fortbildung nur betrieblic...