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Darlehenszinsen als Betriebsausgaben
Die für den Betriebsausgabenabzug erforderliche betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen ist gem. (n. v.) dann gegeben, wenn die Zinsen für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlasst ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört. Für die Bestimmung des Veranlassungszusammenhangs ist allein die Verwendung des Darlehensbetrags ausschlaggebend. Für bereits mit Eigenmitteln bezahlte betriebliche Aufwendungen kann ein Darlehen nicht mehr verwendet werden (Bezug: § 4 Abs. 4 EStG).
Praxishinweise: Der gesetzliche Tatbestand knüpft an den im Einzelfall verwirklichten Sachverhalt an. Im verhandelten Fall waren vor Zufluss des Darlehensbetrags auf dem Betriebskonto die Aufwendungen, für welche das Darlehen nach der Ve...BStBl 1998 II S. 193