Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Wechsel von der gesellschaftsbezogenen zur gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise in § 6b EStG durch das UntStFG
( B/2 - 2 - 133/2004 - S 2139)
Mit Änderung des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 10 EStG durch das UntStFG gilt für die Veräußerungen nach dem wieder die bereits vor 1999 geltende gesellschafterbezogene Betrachtungsweise. Es wurde gefragt, ob im Rahmen des § 6b EStG bei gesellschafterbezogener Betrachtungsweise stille Reserven aus der Veräußerung bestimmter Wirt-S. 1112schaftsgüter nur auf bestimmte andere angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter übertragen werden können oder ob das veräußerte Wirtschaftsgut und das angeschaffte/hergestellte Wirtschaftsgut, auf das die stillen Reserven übertragen werden sollen, identisch sein kann. Im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Das veräußerte Wirtschaftsgut und das angeschaffte/hergestellte Wirtschaftsgut, auf das die stillen Reserven übertragen werden sollen, kann identisch sein.