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StuB Nr. 24 vom Seite 1145

Beschlagnahmefähigkeit von Unterlagen beim Steuerberater

von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

Insbesondere in Steuer- und Insolvenzstrafverfahren sind die Ermittlungsbehörden in aller Regel daran interessiert, Geschäftsunterlagen des Beschuldigten auszuwerten. Eine Sicherstellung solcher Dokumente in dessen Wohn- und Geschäftsräumen bereitet regelmäßig keine Schwierigkeiten. Häufig befindet sich die Buchhaltung jedoch beim StB des Unternehmens. Hier müssen die Ermittler einige Besonderheiten beachten.

I. Strafprozessuale Grundlagen

Nach § 97 Abs. 1 StPO unterliegen Gegenstände, die sich im Besitz eines Berufsgeheimnisträgers (also auch des steuerlichen Beraters) befinden, prinzipiell einem Beschlagnahmeverbot. Damit soll ein Unterlaufen des umfassenden Zeugnisverweigerungsrechts (§ 53 Abs. 1 StPO) verhindert werden. Das Verbot umfasst:

  • schriftliche Mitteilungen zwischen Berater und seinem Mandanten (§ 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO);

  • Aufzeichnungen des Beraters über ihm anvertraute oder bekannt gewordene mandatsbezogene Umstände (§ 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO);

  • andere Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt (§ 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO; Beispiel: Urkunden des Mandanten oder Unterlagen eines Dritten, die der Mandant übergeben hat).

Die Grenzen dieser Regelung sind im Einzelfall allerdings weitgehend umstritten.

II. Grenzen des Beschlagnahmeverbots

Grundsätzlich unterliegen n...

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