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Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung des § 10d EStG bei besonderen Verrechnungsbeschränkungen
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Der Verlustabzug nach § 10d EStG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom (BGBl I S. 2840) neu geregelt. Im Rahmen des § 2b EStG, § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 sowie den Sätzen 3 bis 5 und 6 bis 8 EStG, §§ 22 Nrn. 2, 3 und 23 EStG gelten gesonderte Verlustverrechnungsbeschränkungen (besondere Verrechnungskreise). Dabei mindern die negativen Einkünfte jeweils „nach Maßgabe des § 10d” die positiven Einkünfte.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Verlustabzugsbeschränkungen des § 10d Abs. 1 und 2 EStG neuer Fassung innerhalb der besonderen Verrechnungskreise Folgendes:
Die Abzugsbeschränkung des § 10d Abs. 2 EStG ist sowohl im Rahmen des Verlustvortrags nach § 10d Abs. 2 EStG als auch innerhalb der besonderen Verrechnungskreise in Ansatz zu bringen. Dabei stellen die Einkünfte aus § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 sowie den Sätzen 3 bis 5 und 6 bis 8 EStG jeweils gesonderte besondere Verrechnungskreise dar.
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Beispiel: | ||
Sachverhalt: | ||
Einkünfte (§ 21 EStG) | 5 000 000 € | |
Einkünfte (§§ 22 Nr. 2, 23 EStG) | 2 500 000 € | |
Verlustvortrag (§§ 22 Nr. 2, 23 EStG) | 2 000 000 € | |
Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG | 4 000 000 € | |
Besonderer Verrechnungskreis: | ||
Einkünfte (§§ 22 Nr. 2, 23 EStG) | 2 500 000 € | 2 500 000 € |
Berechnung des abziehbaren Betrags (nach... |