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Aufweichung der Dreimonatsfrist bei Reisekostenerstattungen
– Anmerkungen zum –
Im hat der BFH erfreulicherweise die Dreimonatsfrist zur steuerfreien Erstattung von Fahrtkosten bei Dienstreisen verworfen.
Somit können nicht nur Fahrtkosten, sondern auch Übernachtungs- und Reisenebenkosten weiterhin steuerfrei erstattet werden, wenn nach Ablauf von drei Monaten der auswärtige Tätigkeitsort nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte erstarkt.
Bedeutung hat diese Rechtsprechung für eine ganze Reihe von Beschäftigten, u. a. auch für die Angehörigen der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe.
I. Steuerfreie Erstattung von Reisekosten
Beruflich veranlasste Reisekosten dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 16 EStG). Reisekosten sind Aufwendungen für die beruflich veranlasste Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte. Zu den Reisekosten zählen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten (R 39 Abs. 1 LStR).
Fahrtkosten mit dem privaten Pkw werden dabei mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer, Verpflegungsmehraufwendungen mit den Pauschbeträgen des § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG, Übernachtungskosten in nachgewiesener tatsächlicher Höhe oder mit einem Pauschbetrag von 20 ...