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Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung
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Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat mit Beschlüssen vom - 2 BvR 284/99 und 2 BvR 574/99 zwei wegen der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erhobene Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Weitere Verfassungsbeschwerde in dieser Angelegenheit sind nicht bekannt.
Es besteht daher kein Anlass mehr, Einspruchsverfahren, in denen die Verfassungswidrigkeit der Kapitaleinkünfte geltend gemacht wird, ruhen zu lassen.