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Bundesgerichtshof stärkt Rechte der Fondsanleger
Der BGH hat in sechs Urteilen vom (II ZR 392/01, II ZR 395/01, II ZR 374/02, II ZR 385/02, II ZR 393/02 und II ZR 407/02) entsprechend seiner bisherigen Tendenz in vielen Punkten zugunsten von Fondsanlegern entschieden. Die wesentlichen Aussagen der Urteile sollen nachstehend kurz skizziert werden.
I. Verbundgeschäft
Liegt ein Verbundgeschäft vor, hat der Anleger die Möglichkeit des Einwendungsdurchgriffs. Der Anleger kann alle Einwendungen, die ihm gegenüber der Fondsgesellschaft, den Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschaftern zustehen, auch gegenüber der Bank, die seine Beteiligung finanziert, geltend machen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG a. F., § 358 BGB n. F.).
Ein Verbundgeschäft i. S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG a. F. (§ 358 Abs. 2 BGB n. F.), d. h. eine wirtschaftliche Einheit zwischen Fondsbeitritt und Kreditvertrag ist gegeben, wenn sich der Fonds und die den Fondsbeitritt finanzierende Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (II ZR 392/01 und II ZR 374/02). Nach Ansicht des BGH greift dann insbesondere die Vermutung von § 9 Abs. 1 VerbrKrG a. F. (§ 358 Abs. 3 Satz 2 BGB n. F.). Ein starkes Indiz liegt insoweit vor, wenn der Kapitalanlagevertrieb sich der Darlehensformulare der Banken mit deren Wissen bedient.
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