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Unternehmereigenschaft von Holdinggesellschaften
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Eine Holdinggesellschaft konnte bisher auch dann als Organträgerin angesehen werden, wenn sie keine entgeltliche Tätigkeit ausgeübt hat, ansonsten aber die Eingliederungsvoraussetzungen vorlagen. Die Unternehmereigenschaft der an sich umsatzlosen Führungsholding wurde durch die Zurechnung der unternehmerischen Aktivitäten der Tochtergesellschaften begründet. Nachdem der (Cibo Participations SA, UR 2001 S. 500) entschieden hat, dass eine Holding, die unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung ihrer Gesellschaften eingreift, nur dann Unternehmer ist, wenn die Eingriffe in Form von entgeltlichen Dienstleistungen erfolgen, kann hieran nicht mehr festgehalten werden. Erhält eine Holding keine Vergütung für ihre Tätigkeit, ist sie nicht Unternehmerin und kann auch nicht als Organträgerin angesehen werden (EuGH-Be-S. 1036schluss vom , Welthgrove, UR 2001 S. 533). Eine Organschaft liegt daher nur noch vor, wenn die Führungsholding die geschäftsleitende Tätigkeit gegen Entgelt erbringt. Wurde in anderen Fällen in der Vergangenheit eine Organschaft angenommen, kann es hierbei bis zum verbleiben.