Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Freistellungsbescheinigungen neu beantragen
Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe wurde ein Steuerabzug beim Empfang von Bauleistungen an Bauwerken eingeführt. Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer i. S. des § 2 UStG, ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug i. H. von 15 v. H. für Rechnung des Leistenden vorzunehmen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG). Ausnahmen vom Steuerabzug definiert § 48 Abs. 2 EStG. Übersteigen die Gegenleistungen im Laufe eines Kalenderjahres voraussichtlich nicht
15 000 €, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ausführt bzw.
in allen übrigen Fällen 5 000 €,
muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden. Der Steuereinbehalt hat auch dann zu unterbleiben, wenn der Bauleistende (i. d. R. der Bauunternehmer) dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.
Bauleistende haben Ende 2001 Freistellungsbescheinigungen beim FA beantragt. Die maximale Dauer der Freistellungsbescheinigung beträgt 3 Jahre und läuft zum Jahresende in einer Vielzahl von Fällen aus. Bauleistende sollten daher eine neue Freistellungsbescheinigung beantragen, um zu verhindern, dass der Leistungsempfänger ab ...