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Übertragbarkeit von Gewinnen aus der Anteilsveräußerung
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Zur Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 6b Abs. 10 EStG bereits von den Anschaffungs-/Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Investitionsgüter abgezogen werden kann, soll folgende Auffassung vertreten werden:
Nach § 6b Abs. 10 EStG i. d. F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) vom (BGBl I S. 3858) können Stpfl., die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500 000 € auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maßgabe der Sätze 2 bis 11 übertragen.
Eine Übertragung des Gewinns auf die in dem der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter sieht § 6b Abs. 10 Satz 1 EStG (anders als § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG) ausdrücklich nicht vor. Eine Übertragung des Gewinns ist frühestens auf die im ...