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Sachliche und personelle Verflechtung bei einer Betriebsaufspaltung zwischen einer GbR und GmbH
– Anmerkungen zum –
Eine sachliche Verflechtung liegt vor, wenn das vermietete Wirtschaftsgut für die Betriebsgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Diese ist bei einem Grundstück gegeben, wenn es für die Betriebsführung des Betriebsunternehmens von nicht nur geringer Bedeutung ist.
Eine personelle Verflechtung liegt grundsätzlich vor, wenn eine Person oder Personengruppe das Besitz- und das Betriebsunternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in die Lage versetzt ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen.
Nach Ansicht des BFH kann auch die alleinige Geschäftsführungsbefugnis eines Gesellschafters die Beherrschung der Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsaufspaltung begründen, wenn sie die Möglichkeit zur Verfügung über das vermietete Grundstück einschließt.
I. Einführung und Sachverhalt
In dem zu besprechenden BFH-Urteil wird die Frage behandelt, ob der allein geschäftsführungsbefugte Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auch dann die Gesellschaft beherrscht, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschafterbeschlüsse einstimmig zu fassen sind. Der BFH hat die Ents...