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Beurteilung des Energiehandels
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Stromlieferungen werden weiterhin als ruhende Lieferung behandelt. Bei der Lieferung von Gas dürfte dagegen eine bewegte Lieferung i. S. des § 3 Abs. 6 UStG vorliegen, da in diesem Fall das Gas tatsächlich bewegt wird. Fraglich ist jedoch, ob das Gas auch befördert wird; insoweit hält das BMF folgende Auffassung für möglich: Mit der Überlassung des Netzes für die Strom- oder Gasdurchleitung erbringt der jeweilige Netzbetreiber eine sonstige Leistung i. S. von § 3 Abs. 9 UStG, jedoch keine Beförderungsleistung. Eine Beförderungsleistung i. S. von § 3b UStG ist nur dann anzunehmen, wenn der Leistende ein Beförderungsmittel wie z. B. Lkw, Bahn usw. einsetzt. Bei der Netzüberlassung fehlt es an einem solchen Transportmittel, das Gasnetz kommt hierfür jedenfalls nicht in Betracht. Der Ort der sonstigen Leistung richtet sich daher nicht nach § 3b UStG, sondern nach § 3a Abs. 1 UStG.