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Einstimmigkeitsabreden beim Besitzunternehmen für das Vorliegen einer personellen Verflechtung bei Betriebsaufspaltung
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Der BFH hat in seinen Urteilen vom - IV R 96/96 (StuB 1999 S. 380), vom - VIII R 72/96 (StuB 1999 S. 777) und vom - VIII R 82/98 (StuB 2000 S. 681) daran festgehalten, dass im Grundsatz eine personelle Verflechtung fehlt, wenn ein nur an der Besitzgesellschaft beteiligter Gesellschafter die rechtliche Möglichkeit hat zu verhindern, dass die beherrschende Person oder Personengruppe ihren Willen in Bezug auf die laufende Verwaltung des an die Betriebsgesellschaft überlassenen Wirtschaftsguts durchsetzt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur allgemeinen Anwendung der Grundsätze der (a. a. O.) und vom (a. a. O.) Folgendes:
I. Grundsatz
Für einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen als personelle Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung genügt es, dass die Person oder die Personengruppe, die die Betriebsgesellschaft tatsächlich beherrscht, in der Lage ist, auch in dem Besitzunternehmen ihren Willen durchzusetzen (Beherrschungsidentität). Die Betriebsgesellschafter können ihren Willen in der Besitzgesellschaft durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag, mit Mitteln des Gesellschaftsrechts oder aber ausnahmsweise durch ei...BStBl 1993 II S. 134