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StuB Nr. 21 vom Seite 1065

Phantomlohn und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Bonn/Troisdorf

Das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung i. S. des Sozialversicherungsrechts ist davon abhängig, dass das Arbeitsentgelt „regelmäßig im Monat 325 Euro” nicht übersteigt. Nach der Rechtsprechung des BSG soll die Beitragspflicht grundsätzlich bereits mit dem Entgeltanspruch entstehen und nicht erst durch Zufluss beim Arbeitnehmer (vgl. hierzu kritisch Stbg 2001 S. 140; zur Einrechnung einer Sonderzuwendung in das laufende Arbeitsentgelt vgl. auch Stbg 2001 S. 195).

Beratungshinweise: Demgegenüber ist im Steuerrecht nur der Arbeitslohn steuerpflichtig, der dem jeweiligen Arbeitnehmer auch tatsächlich zufließt. Wird im Sozialversicherungsrecht ein Arbeitsentgelt von mehr als monatlich 325 Euro angenommen, hat dies auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 39 EStG Auswirkungen. Nach § 3 Nr. 39 EStG bleibt nämlich Arbeitslohn nur dann steuerfrei, wenn keine anderen positiven Einkünfte im Laufe eines Veranlagungszeitraums erzielt werden und eine pauschale Rentenversicherungspflicht besteht. Liegt diese pauschale Rentenversicherungspflicht infolge des Vorliegens von Phantomlohn nicht vor, geht auch die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 39 EStG verloren. Dies gilt trotz des Vorliegens einer Freistellungsbescheinigung, weil der Arbeitgeber z...

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