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Vorläufige Festsetzung des GewSt-Messbetrags im Hinblick auf anhängige Musterverfahren – Verfassungsmäßigkeit des GewStG
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Im Hinblick auf vor dem BVerfG und dem BFH anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des GewStG sind Festsetzungen des GewSt-Messbetrags in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. In die GewSt-Messbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
„Die Festsetzung des GewSt-Messbetrags ist im Hinblick auf vor dem BVerfG und dem BFH anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des GewStG in vollem Umfang vorläufig. Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob das GewStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen des GewStG als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte eine Entscheidung des BVerfG eine Aufhebung oder Änderung dieses GewSt-Messbescheids erfordern, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”
Im Übrigen gelten die im (BStBl I S. 338 = ) getroffenen Regelungen entsprechend.