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Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
I. Die Entscheidungen des Großen Senats
Der GrS des BFH hat in zwei Beschlüssen vom - GrS 1/00, GrS 2/00 (StuB 2003 S. 903) den Anwendungsbereich des Rechtsinstituts der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erheblich eingeschränkt. Der sog. Typus 2, bei dem die Erträge eines übergebenen Wirtschaftsguts nicht ausreichen, um die wiederkehrenden Leistungen zu erbringen, wurde abgeschafft. Auch die Voraussetzungen des bisherigen Typus 1 wurden grundlegend neu definiert.
II. Bisherige Rechtslage
Die Finanzverwaltung hat – angestoßen durch die frühere Rechtsprechung des GrS aus dem Jahr 1990 – Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen bisher in folgenden beiden Fällen anerkannt ( BStBl I S. 893 = StuB 2002 S. 919):
Typus 1: Die Erträge des übergegangenen Vermögens reichen aus, um die vereinbarten Versorgungsleistungen zu erbringen.
Typus 2: Die Erträge des übergebenen Wirtschaftsguts reichen zwar nicht aus, um die vereinbarten Versorgungsleistungen zu erbringen. Der Wert des übertragenen Wirtschaftsguts beträgt jedoch mindestens 50 % des Kapitalwerts der Versorgungsbezüge.
In beiden Fällen wird die Vermögensübergabe als unentgeltlich behandelt. Die wiederkehrenden Zahlunge...