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Zweckbetrieb i. S. des § 68 AO
Wenn sich gemeinnützige oder mildtätige Organisationen am Wirtschaftsleben beteiligen, achtet die Finanzverwaltung sehr streng darauf, dass die Grenze eines steuerlich begünstigten Zweckbetriebs nicht überschritten wird. Mitunter ist die Finanzverwaltung aber zu streng, wie ein aktuelles BFH-Urteil zeigt (Urteil vom - I R 25/02, Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG, EFG 2002 S. 739).
Betroffen war ein mildtätiger Verein, dessen Zweck die Schaffung, Unterhaltung und Förderung von Lebens- und Arbeitsgemeinschaften war, in denen seelisch und geistig behinderte junge Menschen leben und arbeiten, die aufgrund ihrer Behinderung nicht oder noch nicht in der Lage sind, sich in die Gesellschaft einzugliedern. Seit 1986 betrieb der Verein eine Süßmosterei als Lohnmosterei. Außerhalb der Zeiten der Lohnmosterei wurde Saft aufgekauft und auf Flaschen gezogen. Die Säfte verkaufte der Verein unter eigenem Namen. In geringem Umfang erfolgte auch Lohnabfüllung von angelieferten Säften. Durch die Arbeit in der Lohnmosterei und die direkte Hofanbindung sollten nach Vorstellung der Klägerin die Betreuten u. a. praxisgerecht auf eine mögliche Verselbständigung vorbereitet und an reale Arbeitsprozesse herangeführt ...