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Zur Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG
– Anmerkungen zu den BFH-Beschlüssen vom 6. 3. 2003 - XI B 7/02, XI B 76/02 –
Der BFH hält weiterhin an einer Differenzierung fest, wonach für die Verlustverrechnung maßgebend ist, ob sog. „echte” oder „unechte” Verluste vorliegen.
Was unter „echten” bzw. „unechten” Verlusten zu verstehen ist, ist vom BFH bisher nicht abschließend geklärt worden.
Die Unterscheidung in „echte” bzw. „unechte” Verluste ist dem ESt-Recht fremd, gänzlich unpraktikabel und abzulehnen.
I. Einführung
Die durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingeführten Regelungen zur sog. Mindestbesteuerung in § 2 Abs. 3 EStG führten aufgrund der Vielzahl der damit verbundenen Rechtsfragen zu einer umfangreichen Diskussion im Fachschrifttum, wobei bereits frühzeitig Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsnorm geäußert wurden. Ziel der seinerzeit eingeführten Mindestbesteuerung sollte die Schaffung von mehr Steuergerechtigkeit sein, indem insbesondere sog. „Abschreibungskünstler”, die sich durch Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften oder Einzelinvestments mit hohen abschreibungsbedingten und nicht wirtschaftlich entstandenen Verlusten der Einkommensbesteuerung entzogen haben, wieder zur Finanzierung des Gemeinwesens herangezogen werden.
Mit der Rechtsproblematik der Mindestbesteuerung haben s...