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Dispositionsfreiheit des GmbH-Geschäftsführers bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot
I. Problemstellung
Vereinbart eine GmbH mit dem Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist (Fremd- oder Drittorganschaft), ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigung, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung nicht schon durch eine mit der Kündigung des Anstellungsvertrags verbundene Freistellung von den Dienstpflichten. Wann ein Verzicht der GmbH auf das Wettbewerbsverbot die Karenzentschädigungsverpflichtung entfallen lässt, hängt von dem Zeitpunkt der Erklärung des Verzichts sowie der Tatsache ab, ob der ehemalige Geschäftsführer sich hinsichtlich seiner neuen Berufstätigkeit auf die durch das Wettbewerbsverbot entstehenden Einschränkungen bereits eingestellt hat. Zur Auslegung von Karenzvereinbarungen hat der , DStR 2002 S. 735) Stellung genommen und verdeutlicht, dass Gesellschaften bei der Abberufung von Geschäftsführern mit Blick auf bestehende Wettbewerbsverbote nur dann keine Karenzentschädigung zu zahlen haben, wenn sie die Dispositionsfreiheit des ausgeschiedenen Geschäftsführers nicht in unfairer Weise beeinträchtigen.
II. Wirkungen eines Wettbewerbsverbots
Durch ein Wettbewerbsverbot sollen ges...