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Abziehbarkeit von Konzessionsabgaben bei öffentlichen Versorgungsbetrieben
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Das (BStBl I S. 209) legt unter A.III für öffentliche Versorgungsbetriebe Kriterien fest, unter denen gezahlte Konzessionsabgaben als vGA zu behandeln sind. Zur Geltendmachung als Betriebsausgabe ohne Hinzuziehung einer vGA kommt es nur, soweit dem Betrieb nach Abzug der Abgabe ein Mindestgewinn verbleibt. Der Mindestgewinn darf 1,5 v. H. des Sachanlagevermögens, das am Anfang des Wirtschaftsjahres in der Handelsbilanz auszuweisen ist, nicht unterschreiten (vgl. A.III.2.2). Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Punkt A.III. 2.2 Satz 3 des (a. a. O.) wie folgt neu gefasst:
„Der Mindestgewinn darf 1,5 v. H. des eigenen oder gemieteten Sachanlagevermögens nicht unterschreiten; maßgebend sind die Verhältnisse am Anfang des Wirtschaftsjahres.” Eine Gewinnerzielungsabsicht besteht unabhängig davon, ob der Betrieb für seinen Betriebszweck eigenes oder gemietetes Sachanlagevermögen einsetzt. In beiden Fällen gilt es, einen Mindestgewinn i. S. der Grundsätze von A.III des (a. a. O.) festzulegen. Die Grundsätze dieses Schreibens sind ab dem VZ 2003 anzuwenden.