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LSt-Ermäßigungsverfahren 2003
(/S 2365 - 63 - StO 211)
Bei der Bearbeitung von Anträgen auf LSt-Ermäßigung für das Kalenderjahr 2003 sind folgende Rechtsänderungen zu beachten:
1. Zuwendungen an politische Parteien
Nach § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom (BStBl I S. 666) sind Zuwendungen an politische Parteien i. S. des § 2 des Parteiengesetzes bis zur Höhe von insgesamt 1 650 € und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3 300 € im Kalenderjahr abzugsfähig. Die neuen Höchstbeträge gelten im Übrigen rückwirkend ab .
2. ESt-Tarif 2003
Die in § 52 Abs. 41 EStG geregelte Tarifsenkung zum (Absenkung des Eingangs- und Höchststeuersatzes mit entsprechender Änderung des Tarifverlaufs sowie Anhebung des Grundfreibetrags) wurde durch das Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften und zur Errichtung eines Fonds „Aufbauhilfe” (Flutopfersolidaritätsgesetz) unter Beibehaltung des für den VZ 2002 maßgebenden ESt-Tarifs auf den ver-S. 1023schoben. Der Bundesrat hat dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz am zugestimmt.
3. Einkommensgrenze bei Kinderfreibeträgen und Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen
Die für den VZ 2003 vorgesehene Anhebung der o. g. Beträge von 7 188 € auf 7428 € wird auf den VZ 2004 verschoben (§ 52 Abs. 40 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 46 EStG i. d. F. des Flutopfersoli...