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StuB Nr. 20 vom Seite 1002

Divergierende Konzepte der Ertragsrealisation in E-DRS 17 und E-DRS 11

von Jens Lange, Leipzig
Die Kernthesen:
  • Den Standardentwürfen E-DRS 17 und E-DRS 11 liegen divergierende Konzepte der Ertragsrealisation zugrunde.

  • Die Bilanzierungsregeln in E-DRS 11 verstoßen gegen das Realisationsprinzip.

  • Die zwischen E-DRS 17 und E-DRS 11 bestehende Inkompatibilität ist Ausdruck der Unterlegenheit der Standardisierung als Regelsetzungsmethode gegenüber der kodifikatorischen Methode.

I. Problemstellung

Die Frage nach dem Zeitpunkt, in dem die Unternehmung durch Absatz von Waren und Dienstleistungen erzielte Erträge realisiert, also als Vermögensgegenstand (Forderung) aktivieren darf, zählt zu den fundamentalen Fragen des Bilanzrechts. Dieser Fundamentalfrage konnte sich der DSR offensichtlich nicht länger entziehen. In seinem jüngst vorgelegten Entwurf eines Deutschen Rechnungslegungs Standards E-DRS 17 regelt er die „Erfassung und Bewertung von Erlösen aus dem Verkauf von Vermögenswerten und … Dienstleistungen” (E-DRS 17.1). Nachdem das Realisationsprinzip in Deutschland als „uralte(r) Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung” bereits im Jahr 1984 auf eine mehr als hundertjährige Geschichte zurückblicken konnte, werden die vielschichtigen Probleme der Ertragsrealisation nun der Standardisieru...

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Divergierende Konzepte der Ertragsrealisation in E-DRS 17 und E-DRS 11

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