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Gestellung einer BahnCard
Unter Berücksichtigung des Wegfalls der Befreiungsregelung in § 3 Nr. 34 EStG wird auch die Frage aufgeworfen, wie die Gestellung einer BahnCard durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer lohnsteuerlich zu handhaben ist. In diesem Zusammenhang ist zu unterscheiden, ob die Überlassung der BahnCard
für rein private Zwecke,
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder
zur Benutzung auf Dienstreisen erfolgt.
Überlassung für rein private Zwecke: Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine BahnCard für rein private Zwecke, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen und der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist. Es handelt sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine LSt-Pauschalierung kommt hierfür nicht in Betracht. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Sachbezugsfreigrenze gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG zur Anwendung kommen kann. Nach R 31 Abs. 3 Satz 3 LStÄR 2005 wird nur bei der monatlichen Überlassung eines Job-Tickets, das für einen längeren Zeitraum gilt, unterstellt, dass der geldwerte Vorteil monatlich gleichmäßig vorliegt. Offensichtlich will die Finanzverwaltung verhindern, dass diese monatliche Verteilung bei anderen Fahrberechtigungen (wie z. B. der BahnCard) zur ...